
Satzung
SATZUNG
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. März 2000, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2025
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ePunkt e.V. – Bürgerkraftwerk und Freiwilligenagentur für Lübeck“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer
VR 2279 HL seit dem 16.6.2000 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist
(1) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in allen anerkannten Zwecken der Abgabenordnung.
(§ 52 AO (2) 25)
Der Verein erreicht dieses Ziel insbesondere durch
a. Akquise und Vermittlung von Interessenten in ehrenamtliche Einsatzstellen
b. Unterstützung, Beratung, Vernetzung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen und Organisationen, die mit Ehrenamtlichen arbeiten
c. Förderung und Durchführung von Anerkennungskultur für Engagierte
d. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung freiwilligen Bürgerengagements
e. Abbau von Barrieren, sodass jeder Mensch unabhängig von Geschlecht,
Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität an der zivilgesellschaftlichen Gestaltung der Gesellschaft teilnehmen kann
f. Durchführung von zivilgesellschaftlichen Projekten, insbesondere in den Bereichen Jugend, Senioren, Naturschutz, Nachhaltigkeit, Kultur, Bildung, Demokratieförderung, Gleichberechtigung, Integration und Nachbarschaft
(2) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 AO (2) 24)
Der Verein erreicht dieses Ziel insbesondere durch
a. Mitarbeit in überregionalen Vertretungen und Unterstützung anderer lokal oder
regional agierender Freiwilligenagenturen und anderer engagementfördernder Strukturen
b. Eintreten für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches, freiwilliges, bürgerschaftliches Engagement
c. Entsendung von Vertreter:innen in gesellschaftliche, fachliche und fachpolitische Gremien, die sich mit Fragen des bürgerschaftlichen Engagements befassen
(3) Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 AO (2) 7)
Der Verein erreicht dieses Ziel insbesondere durch
a. Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie
Fachtagungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung ist über die Ablehnung zu informieren.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Die schriftliche Austrittserklärung muss an ein Mitglied des Vorstandes gerichtet werden. Der Austritt ist ohne Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Mitglieder- und Beitragsordnung, die unter anderem die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Verordnung ist auf der ePunkt-Website zu veröffentlichen.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und der/dem Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Versammlungsordnung, in der weitere Abläufe geregelt sind. Diese ist auf der ePunkt-Website zu veröffentlichen.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Über die Aufgabenverteilung einigt sich der Vorstand intern und veröffentlicht diese auf der ePunkt-Website.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
a) eine Geschäftsführung oder besondere Vertreter:innen nach §30 BGB mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte betrauen oder ihr diese entziehen. Die Geschäftsführung und die besonderen Vertreter:innen bleiben an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
b) beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Amtsperiode ein kommissarisches Ersatzmitglied wählen, das der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bedarf.
c) Mitglieder für einen erweiterten Vorstand wählen oder abwählen.
d) einer Person die alleinige Zeichnungsbefugnis übertragen oder entziehen.
e) Änderungen der Satzung beschließen, sofern sie durch das zuständige Gericht oder Finanzamt gefordert werden.
f) sich eine Geschäftsordnung geben oder diese abändern.
Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren und die Beschlüsse sind auf der ePunkt-Website zu veröffentlichen.
§ 7 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Den Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung fassen, die zu diesem Zweck einberufen worden ist. Er bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Vorhandenes Vereinsvermögen fällt dann an die Possehl-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.