Satzung
SATZUNG
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. März 2000, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am
10.06.2021
Präambel:
Gemeinnützigkeit, Gemeinwohlorientierung und engagiertes Handeln haben in der Hansestadt
Lübeck eine lange Tradition. Auch heute ist die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes
eine der größten Herausforderungen – auf politischer, aber auch persönlicher Ebene. Freiwilliges
Engagement für andere Menschen leistet einen wichtigen Beitrag dabei und ist bereichernd für die
Gesellschaft und für alle Beteiligten.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ePunkt e.V. – Bürgerkraftwerk und Freiwilligenagentur für Lübeck“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein versteht sich als Impulsgeber in einem Netzwerk von engagierten Privatpersonen,
Institutionen, Unternehmen, Vereinen und Initiativen. ePunkt e.V. sieht sich als Motor für
bürgerschaftliches Engagement in Lübeck. Der Verein ebnet den Weg ins Ehrenamt, vernetzt,
qualifiziert und verbessert Anerkennungskultur mit dem Ziel, Engagement strukturell zu stärken
und nachhaltig zu fördern.
(2) Der Verein lädt Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Institutionen zur Mitarbeit ein und führt
alle zur Erreichung des Zweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von
Spenden sowie auf andere geeignete Weise ermöglicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
(2) Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den
Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives
Wahlrecht.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die/den Vorsitzende/n des
Vorstandes oder seine/n Stellvertreter/in; sie ist zum Schluss des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlußbeschlusses schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/dem 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
KassenprüferInnen sowie die Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins;
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(§ 5, Absatz 5);
h) Bestätigung von Beschlüssen des Vorstands nach § 8, Absatz 3 dieser Satzung.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem
Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung des Vereins einen/ eine Geschäftsführer:in bestellen, der/die auch Mitglied
des Vorstandes ist. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Der Vorstand besteht
aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in und dem/der
Geschäftsführer*in. Der Vorstand kann um bis zu 2 Beisitzer*innen erweitert werden. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den
laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand einem Mitglied die alleinige Zeichnungsbefugnis
zeitlich befristet und in der Höhe begrenzt übertragen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu
informieren.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied, das der
Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, sofern sie durch das zuständige
Gericht oder Finanzamt gefordert werden. Diesem Beschluss müssen alle Vorstandsmitglieder
zustimmen. Er ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Der Vorstand ist- bei ordnungsgemäßer Einladung- bei Anwesenheit von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
§ 9 Der Beirat
(1) Die Arbeit des Beirats soll zur Verankerung der Vereinsidee in der Lübecker Gesellschaft
beitragen. Er soll den Vorstand beraten und ihn darin unterstützen, die satzungsmäßigen Ziele
zu erreichen.
(2) Der Beirat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen und abberufen.
(3) Mitglieder des Beirates müssen nicht dem Verein angehören. Vorstandsmitglieder können nicht
zugleich Mitglieder des Beirates sein.
(4) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich
vom Vorstand verlangen.
(5) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vereinsmitglieder Zutritt, aber kein Stimmrecht. Die
Sitzungen des Beirates werden von der/dem ersten oder, bei deren/dessen Verhinderung von
der/dem zweiten Vereinsvorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll
zu führen, welches von der/dem SitzungsleiterIn zu unterschreiben ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal des Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Jahresbeiträge für
natürliche und juristische Personen können unterschiedlich hoch sein.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens:
Den Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung fassen, die zu
diesem Zweck einberufen worden ist. Er bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Vorhandenes Vereinsvermögen fällt dann an die Arbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtsverbände Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Lübeck, den 10.06.2021