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Satzung

SATZUNG 
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. März 2000, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 
10.06.2021 

Präambel: 
Gemeinnützigkeit, Gemeinwohlorientierung und engagiertes Handeln haben in der Hansestadt 
Lübeck eine lange Tradition. Auch heute ist die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes 
eine der größten Herausforderungen – auf politischer, aber auch persönlicher Ebene. Freiwilliges 
Engagement für andere Menschen leistet einen wichtigen Beitrag dabei und ist bereichernd für die 
Gesellschaft und für alle Beteiligten.

§ 1 Name und Sitz 
(1) Der Verein führt den Namen „ePunkt e.V. – Bürgerkraftwerk und Freiwilligenagentur für Lübeck“. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
(2) Sitz des Vereins ist Lübeck. 

§ 2 Zweck 
(1) Der Verein versteht sich als Impulsgeber in einem Netzwerk von engagierten Privatpersonen, 
Institutionen, Unternehmen, Vereinen und Initiativen. ePunkt e.V. sieht sich als Motor für 
bürgerschaftliches Engagement in Lübeck. Der Verein ebnet den Weg ins Ehrenamt, vernetzt, 
qualifiziert und verbessert Anerkennungskultur mit dem Ziel, Engagement strukturell zu stärken 
und nachhaltig zu fördern.
(2) Der Verein lädt Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Institutionen zur Mitarbeit ein und führt 
alle zur Erreichung des Zweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. 
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von 
Spenden sowie auf andere geeignete Weise ermöglicht. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen 
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es 
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5 Mitgliedschaft 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und 
öffentlichen Rechts werden. 
(2) Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den 
Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives 
Wahlrecht. 
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
(4) Die Mitgliedschaft endet 
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die/den Vorsitzende/n des 
Vorstandes oder seine/n Stellvertreter/in; sie ist zum Schluss des Kalenderjahres unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; 
c) durch Ausschluss aus dem Verein. 
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch 
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist 
das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den 
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein 
zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des 
Ausschlußbeschlusses schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung 
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung 
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand 
3. der Beirat 
§ 7 Die Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/dem 1. Vorsitzenden unter 
Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom 
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr; 
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der 
KassenprüferInnen sowie die Entlastung des Vorstandes; 
c) Wahl des Vorstandes; 
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen; 
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; 
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins; 
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand 
(§ 5, Absatz 5); 
h) Bestätigung von Beschlüssen des Vorstands nach § 8, Absatz 3 dieser Satzung. 
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das 
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung 
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem 
Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. 

§ 8 Der Vorstand 
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der 
laufenden Verwaltung des Vereins einen/ eine Geschäftsführer:in bestellen, der/die auch Mitglied 
des Vorstandes ist. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Der Vorstand besteht 
aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in und dem/der 
Geschäftsführer*in. Der Vorstand kann um bis zu 2 Beisitzer*innen erweitert werden. Der Verein 
wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den 
laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand einem Mitglied die alleinige Zeichnungsbefugnis 
zeitlich befristet und in der Höhe begrenzt übertragen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu 
informieren. 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er 
bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während 
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied, das der 
Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bedarf. 
(3) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, sofern sie durch das zuständige 
Gericht oder Finanzamt gefordert werden. Diesem Beschluss müssen alle Vorstandsmitglieder 
zustimmen. Er ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. 
(4) Der Vorstand ist- bei ordnungsgemäßer Einladung- bei Anwesenheit von mindestens zwei 
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. 

§ 9 Der Beirat 
(1) Die Arbeit des Beirats soll zur Verankerung der Vereinsidee in der Lübecker Gesellschaft 
beitragen. Er soll den Vorstand beraten und ihn darin unterstützen, die satzungsmäßigen Ziele 
zu erreichen. 
(2) Der Beirat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag 
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen und abberufen. 
(3) Mitglieder des Beirates müssen nicht dem Verein angehören. Vorstandsmitglieder können nicht 
zugleich Mitglieder des Beirates sein. 
(4) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich 
vom Vorstand verlangen. 
(5) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vereinsmitglieder Zutritt, aber kein Stimmrecht. Die 
Sitzungen des Beirates werden von der/dem ersten oder, bei deren/dessen Verhinderung von 
der/dem zweiten Vereinsvorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll 
zu führen, welches von der/dem SitzungsleiterIn zu unterschreiben ist. 

§ 10 Mitgliedsbeiträge 
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal des Jahres im Voraus fällig. 
Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Jahresbeiträge für 
natürliche und juristische Personen können unterschiedlich hoch sein. 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens: 
Den Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung fassen, die zu 
diesem Zweck einberufen worden ist. Er bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder. Vorhandenes Vereinsvermögen fällt dann an die Arbeitsgemeinschaft der Freien 
Wohlfahrtsverbände Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu 
verwenden hat. 

Lübeck, den 10.06.2021