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Was ist eigentlich ein Ehrenamt und was tun freiwillig Engagierte? Antworten in 7 Sprachen

Die Diakonie hat sich in diesem Flyer ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Und für alle Menschen, die neu in unserem Land sind, gibt es diese Informationen auch auf EnglischFranzösischAlbanischTigrinyaArabisch und Farsi.

Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt, Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe oder freiwilliges Engagement - was denn jetzt?

In der öffentlichen Diskussion werden die Begriffe Ehrenamt, Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe oder freiwilliges Engagement häufig synonym zu bürgerschaftlichem Engagement verwendet. Ebenso wird - fast beliebig - von Ehrenamtlichen, Engagierten, Freiwilligen, Aktiven gesprochen.

Die Begriffe stehen aber zum einen für diverse Traditionen, in denen sie entstanden sind, oder zum anderen für einen unterschiedlichen Kontext und Blickwinkel, in dem sie benutzt werden.

Ehrenamt

Der Begriff des Ehrenamtes entstand etwa am Beginn des 19. Jahrhunderts und bezeichnete in seiner Verbindung von Ehre und Amt eine hervorgehobene Position von Bürgern, die vor allem in der kommunalen Verwaltung bestimmte Funktionen übernahmen. Später kamen herausragende Ämter in Vereinen und Verbänden hinzu. Mit der übernommenen Aufgabe verband sich ein öffentliches Ansehen, das die Würde des Amtes verlieh. Es gehörte gleichsam zum guten Ton, ein Ehrenamt zu bekleiden. Heute scheint diese Begriffszusammensetzung von Ehre und Amt manchem als veraltet, obwohl es durchaus sehr wichtige und unverzichtbare Ehrenämter gibt, die dem ursprünglichen Sinn entsprechen. Man denke an das Amt des ehrenamtlichen Schöffen bei Gericht, des Präsidenten der IHK oder der Würdenträger in großen Verbänden. Auch heute verbindet sich mit diesen Ämtern ein hohes öffentliches Ansehen. Darüber hinaus wird natürlich umgangssprachlich freiwilliges unentgeltliches Tun auch heute noch mit dem Begriff "ehrenamtlich" tituliert. Im Freiwilligensurvey, der umfassenden Untersuchung zum Bürgerschaftlichen Engagement in Deutschland, fühlt die Mehrzahl der Engagierten ihre jeweilige Tätigkeit allerdings eher durch die Bezeichnung "Freiwilligenarbeit" (48 %) als durch den des Ehrenamtes (32 %) richtig wiedergegeben.

Eine Definition des Begriffes Ehrenamt entwickelte auch der Deutsche Bundestag: "Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man grundsätzlich jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete außerberufliche Tätigkeit, die am Gemeinwohl orientiert ist, auch wenn sie für einen Einzelnen erbracht wird." (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/5674.)

Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist,

  • dass mit der Beschäftigung kein Erwerbszweck verbunden ist (z.B. im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Vereins, wie der Gastronomie);
  • dass die Beschäftigung nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen ist; Kriterien sind der Zeitaufwand, die Höhe der Vergütung und der Umfang der Tätigkeit;
  • dass die Tätigkeit der Allgemeinheit und nicht nur einem abgeschlossenen Personenkreis dient (z.B. vereinsinterne Fortbildungen);
  • dass keine Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen; →Aufwandsentschädigungen sind jedoch zulässig.

Freiwilliges Engagement

In der Regel bezeichnet der Begriff eine freiwillig gewählte und ohne Entlohnung geleistete Arbeit im gemeinnützigen Bereich. Freiwilliges Engagement und Freiwilligenarbeit wird informell als individuelle Hilfe und Nachbarschaftshilfe oder institutionalisiert im Rahmen von Organisationen und Institutionen geleistet. Freiwilligenarbeit ist in vielen Bereichen der Gesellschaft möglich. Freiwilligenarbeit ergänzt und unterstützt bezahlte Arbeit, tritt aber nicht in Konkurrenz zu ihr. Freiwilligenarbeit kann auch im Rahmen von gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten geleistet werden. Freiwilligenarbeit ermöglicht Einblicke in andere Lebensbereiche, erweitert die Sozialkompetenz, bietet Kontaktmöglichkeiten und kann Ausgleich zu Alltag oder Berufsarbeit sein. Die mit Freiwilligenarbeit beschriebenen Tätigkeiten können teilweise auch mit den Begriffen Ehrenamt, Selbsthilfe, freiwilliges Engagement oder bürgerschaftliches Engagement erfasst werden, so dass diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer trennscharf benutzt werden.

Bürgerschaftliches Engagement

Der Begriff Bürgerschaftliches Engagement wurde geprägt in dem Verständnis einer aktiven Bürgergesellschaft, in der die freiwillig engagierten Bürgerinnen und Bürger aktiv die Gesellschaft, den Staat und die Politik mitgestalten. Der Begriff des bürgerschaftlichen Engagements hat sich in der Alltagssprache nicht durchgesetzt. Er wird aber häufig in der Fachliteratur und auch als Oberbegriff für die vielfältigen Engagementformen verwendet.

Die Enquetekommission »Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements« des Deutschen Bundestages hat 2002 für den Begriff inhaltliche Kriterien entwickelt: Bürgerschaftliches Engagement ist freiwillig, nicht auf materiellen Gewinn gerichtet, gemeinwohlorientiert, öffentlich bzw. findet im öffentlichen Raum statt und wird in der Regel gemeinschaftlich bzw. kooperativ ausgeübt. Bürgerschaftliches Engagement kann sowohl dauerhaft und kontinuierlich als auch kurzfristig und spontan angelegt sein. Bürgerschaftliches Engagement erzeugt soziales Kapital, demokratische Kompetenz und informelle Lernprozesse. In diesem Verständnis umfasst das bürgerschaftliche Engagement ein breites Spektrum:

  • Mitgliedschaft und Mitarbeit in Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften
  • Mitarbeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen
  • Direkt-demokratische Bürgerbeteiligung
  • Beteiligung an Protestaktionen im Rahmen von Bürgerinitiativen und sozialen Bewegungen
  • finanzielles Engagement in Form von Spenden und Stiftungen
Abschlussbericht der Enquete-Kommission »Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements«: Auf dem Weg in eine zukunftsfähige Bürgergesellschaft. 2002 (PDF)

Was ist wichtig bei der Suche nach einem Ehrenamt?

Welche Fragen gilt es vor Antritt der neuen Aufgabe zu klären? Tipps für Ihr Engagement finden Sie hier in unserer Checkliste.

Wer haftet, wenn doch mal etwas passiert?

In Ihrem Ehrenamt sind Sie unfall- und haftpflichtversichert über das Land Schleswig-Holstein, sofern Sie nicht anderweitig abgesichert sind. Nähere Informationen dazu finden sie hier.

Freiwillig Engagierte gehen bei Ausübung ihrer Tätigkeit die gleichen Risiken ein wie Hauptamtliche, sie sollten daher auch den gleichen Versicherungsschutz genießen. Jede Organisation, die Freiwillige beschäftigt, muss sich verpflichtet fühlen, die Risiken des Engagements durch den Abschluss entsprechender Versicherungen so weit wie möglich zu minimieren. Dazu gehören Schäden, die freiwillig Engagierte selbst oder am privaten Eigentum erleiden sowie solche, die Freiwillige anderen Personen oder der Einrichtung zufügen. Sie haften für Schäden in Ausübung ihrer Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit sie Verschulden trifft, d.h. bei "einfacher" wie "grober" Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Bei "einfacher" Fahrlässigkeit haben Freiwillige einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Das bedeutet, dass Freiwillige bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen können. Nach den Grundsätzen des Auftragsrechts darf ein Beauftragter in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko der ausgeübten Tätigkeit belastet werden. Diese Rechtsprechung kommt nicht nur dem betroffenen Vereinsmitglied, sondern auch dem Verein zugute. Denn alle Vereine sind auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. Müssten Freiwillige zu hohe Risiken tragen, wäre keiner mehr zur Mitarbeit bereit. Dieser Freistellungsanspruch gilt jedoch nicht für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.



Wo finde ich einen Raum für meine Veranstaltungen?

Die Raumbörse der Stabsstelle Koordination Ehrenamt der Hansestadt Lübeck ist online! Du findest sie hier: Raumbörse Ehrenamt - Rathaus (luebeck.de)

 

Ihr letzter Arbeitstag ist in Sicht und Sie überlegen, wie Sie die neu gewonnene Zeit nutzen können?

Der Ruhestandskompass der Freilligenagentur Halle-Saale hilft Ihnen, Bilanz zu ziehen und neue Ideen und Perspektiven zu entwickeln. Der Ruhestandskompass hilft bei der Orientierung.

Brauche ich einen Arbeitsvertrag für mein Ehrenamt?

Eine Mustervereinbarung zwischen Ehrenamtlichen und Organisationen finden Sie hier.

Da die ehrenamtliche Tätigkeit eine freiwillige Leistung ist, besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu vereinbaren. Es kann aber für die Ehrenamtlichen wie für die Organisation sinnvoll sein, eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Arbeitsvertrags oder -auftrags abzuschließen, in dem Fragen wie Auftragsinhalt, Weisungsrecht, Aufhebung, Kündigung und Widerruf, Haftung, Unfälle und Schäden, Aufwendungsersatz sowie Geltung des Auftragsrechts (§§ 662-676 BGB) geregelt sind. Für den Auftraggeber bedeutet dies eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit; für die Ehrenamtlichen bietet er Sicherheit bezüglich Haftung, Schäden und die Erstattung von Aufwendungen.
Für Ehrenamtliche, die ein hohes Maß an Individualität und auch Flexibilität bezüglich ihrer Einsatzzeiten erwarten, kann ein Arbeitsvertrag allerdings sehr einschränkend und damit abschreckend sein. Dies ist gegenüber den Vorteilen (s.o.) abzuwägen.

Auch die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine abhängige, nichtselbstständige Beschäftigung darstellen, wenn der/die ehrenamtlich Tätige z.B. bestimmte Anwesenheitszeiten einzuhalten hat oder Weisungen des Vorstands oder der Geschäftsführung folgen muss; Ehrenamtliche sind somit in der Berufsgenossenschaft mitversichert. Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes stellt jedoch kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne dar.



Wofür benötige ich ein polizeiliches Führungszeugnis?

Wegen verschiedener Missbrauchsskandale führte der Gesetzgeber 2010 ein "erweitertes polizeiliches Führungszeugnis" ein, in dem auch Vergehen im Bereich sexuellen Missbrauchs, der Nötigung oder Förderung sexueller Handlungen Jugendlicher aufgeführt werden. Laut §72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Grundgedanken der persönlichen Eignung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zwingend verlangt. Viele öffentliche Träger der Jugendhilfe wenden diesen Grundsatz auch auf ehrenamtliches Engagement an. Eine Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist für Ehrenamtliche kostenfrei.

Was ist eine Ehrenamtskarte?

Ein Ehrenamt bringt auch Vorteile und Vergünstigungen mit sich. Die Ehrenamtskarte SH bietet Ehrenamtlichen in der Flüchtlingsarbeit besondere Vergünstigungen bei verschiedenen Bonuspartnern. Die Ehrenamtskarte kann Ihnen entweder von der Organisation, bei der Sie sich engagieren oder auch von uns ausgestellt werden. 

Wie gründe ich einen Verein?

Wir beraten Dich gerne, wenn Du einen Verein gründen möchtest. Melde Dich einfach unter 3050405 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und vereinbare einen Termin!

Und hier findest Du alle wichtigen Informationen: https://deutsches-ehrenamt.de/verein-gruenden/die-vereinsgruendung/ 

VEREIN GRÜNDEN: DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK (Quelle: www.deutsches-ehrenamt.de)

  • Ein Verein kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden. Die gängige Vereinsform in Deutschland ist der eingetragene Idealverein (e.V.). Darüber hinaus gibt es auch den nicht rechtsfähigen Verein (auch: nicht eingetragener Verein), den wirtschaftlichen Verein und diverse alternative Organisationsformen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die jeweiligen Vor- und Nachteile zu informieren.
  • Um einen rechtsfähigen oder eingetragenen Verein (e.V.) zu gründen, sind mindestens sieben geschäftsfähige Gründungsmitglieder nötig. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann mit deutlich weniger Aufwand und nur zwei Personen gegründet werden. Der Registereintrag kann zu einem späteren Zeitpunkt und mit der erforderlichen Mitgliederzahl nachgeholt werden.
  • Auf der initialen Gründungsversammlung kommen alle Gründungsmitglieder zusammen, um die Vereinssatzung zu beschließen und den Vorstand zu wählen. Es muss ein Gründungsprotokoll erstellt werden.
  • Die Vereinssatzung muss von mindestens sieben geschäftsfähigen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden und die in §§ 57 & 58 BGB vorgeschriebenen Regelungen enthalten.
  • Mit dem Status der Gemeinnützigkeit profitiert der Verein von steuerlichen Erleichterungen, ist aber auch Auflagen gebunden. Die Gemeinnützigkeit muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, am besten noch vor dem Eintrag ins Vereinsregister.
  • Der gewählte Vorstand muss alle notwendigen Dokumente (Satzung, Protokoll, Anmeldeschreiben) für den Registereintrag beim Amtsgericht (Registergericht) einreichen. Meist erfolgt das über einen Notar, der die Dokumente zuvor beglaubigen muss.
  • Ein eingetragener Verein sollte ein Vereinskonto eröffnen und muss dem Finanzamt Einsicht in die Buchführung zu gewähren.

Steuern & Ehrenamt

Sie erhalten eine Übungsleiterpauschale oder Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt? Hier finden Sie Steuertipps und Hinweise zu Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht.

Arbeitslos ins Ehrenamt - geht das?

Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. § 138 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird". Das bedeutet konkret: wenn der Arbeitslose uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und seine Kräfte darauf konzentriert, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Entscheidendes Kriterium für das Konkurrenzverhältnis von Ehrenamt und Leistungen nach dem SGB III ist die Beurteilung, ob das Ehrenamt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV ist. Dafür sind die allgemeinen Merkmale der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in den Betrieb, also die persönliche Abhängigkeit maßgebend. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr Wochenstunden umfassen - auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ausschließen.

Wird die ehrenamtliche Tätigkeit aber unentgeltlich und gemeinwohlorientiert ausgeübt, kann auch der zeitliche Umfang über 15 Wochenstunden hinausgehen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Eine ehrenamtliche Betätigung von 15 Stunden und mehr muss allerdings der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet werden. 

Die gesetzliche Grundlage für ein Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit bildet die "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen".

Erwerbsminderungsrente und Ehrenamt: Was muss ichbeachten?

Wer wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wer dann gleichzeitig ein Ehrenamt ausübt, sollte zwei Dinge beachten: Wie viel Zeit nimmt das Ehrenamt in Anspruch? Und: Gibt es eine Form von Vergütung, etwa eine Aufwandsentschädigung?

Wie viele Stunden darf ich ehrenamtlich tätig sein, ohne meine Erwerbsminderungsrente zu gefährden?
Auch wenn es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, müssen Sie die gesetzlichen Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente einhalten. Hier gilt:

1. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten.
2. Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, kann mehr als drei Stunden pro Tag, aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten.

Sind Sie mehr Stunden am Tag tätig (auch ehrenamtlich), ist Ihre Erwerbsminderungsrente in Gefahr. Achten Sie also genau auf die Stundenzahl, die Sie maximal pro Tag tätig sein dürfen.

Muss ich mein Ehrenamt der Rentenversicherung melden?
Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält keinen Lohn. Es kann aber andere Arten der Vergütung für das Amt geben, zum Beispiel in Form einer Aufwandsentschädigung. Sollten Sie für Ihr Ehrenamt eine solche Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie Ihr Ehrenamt auf jeden Fall der Rentenversicherung melden. So vermeiden Sie, dass Sie, ohne es zu wissen, eine Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente dann gekürzt wird.

Ist Ihr Ehrenamt unvergütet, müssen Sie die Tätigkeit nicht zwingend melden – in jedem Fall müssen Sie aber darauf achten, die erlaubten Stunden pro Tag nicht zu überschreiten.

Erwerbsminderungsrente und Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen:

1. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente wird die Hinzuverdienstgrenze immer individuell berechnet. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze berechnen.
2. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt eine feststehende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente gekürzt werden.

Hinzuverdienstgrenzen können auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Bedeutung sein. Wenn Sie für ein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie sich den steuerpflichtigen Teil davon anrechnen lassen, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Die Rentenversicherung prüft individuell, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Das setzt voraus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Vergütung dem Rentenversicherungsträger gemeldet wird.

Eine Ausnahme kann es geben, wenn das Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder in der Sozialversicherung ausgeübt wird, zum Beispiel als ehrenamtlicher Bürgermeister, Beigeordneter, Ortsvorsteher oder Stadtrat, als Versichertenältester oder Vertrauensperson der Sozialversicherungsträger. Dann wird die Aufwandsentschädigung aus dem Ehrenamt nicht angerechnet. Diese Regelung gilt vorerst noch bis zum 30. September 2020. Fragen Sie bei der Rentenversicherung nach, wie es sich in Ihrem Fall verhält.

Was ist eine Aufwandsentschädigung?

Die Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeit darf auf keinen Fall höher sein als der erbrachte Aufwand, sonst handelt es sich um bezahlte und nicht mehr um ehrenamtliche Tätigkeit. Auch ist zu beachten, dass diese Einnahmen steuerlich relevant werden können. Die Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Materialien), die einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen, ist steuerfrei.

Wie hoch ist die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale - und was ist das genau?

Unter der Übungsleiterpauschale (auch: Übungsleiterfreibetrag) versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes.
Gute Nachrichten: die Übungsleiterpauschale wird ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht. Diese Beträge sind nicht nur steuer- sondern auch sozialversicherungsbefreit!

Die von der Übungsleiterpauschale erfassten begünstigten Tätigkeiten sind:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Erstattung von Auslagen in der Betreuung von Geflüchteten in Lübeck

Sie können sich bei der Stabsstelle Integration der Stadt Lübeck verschiedene Ausgaben, die Ihnen bei der Betreuung oder Begleitung von Geflüchteten entstehen (z.B. Materialien, Eintrittskarten, Fahrtkosten etc.) mit sehr wenig Aufwand erstatten lassen. Hier finden Sie alle Informationen dazu. (PDF hochladen)

Ihr Drucker im Vereinsheim geht nicht? Die Tabelle der Mitgliederverwaltung ist zerschossen? Das Smartphone Ihres Vorstands braucht ein Update? Hier gibt es Hilfe!

IT-HOTLINE FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN

Ihr Drucker im Vereinsheim geht nicht? Die Tabelle der Mitgliederverwaltung ist zerschossen? Das Smartphone Ihres Vorstands braucht ein Update? Sie wollen wissen, wie Sie in einer Videokonferenz eine Präsentation teilen können?
Hier ist Ihr heißer Draht zur Hilfe: Die Deutsche Stiftung Engagement und Ehrenamt hat eine IT-Hotline für gemeinnützige Organisationen eingrichtet! Per E-Mail, per Telefon oder per Bildschirmübertragung naht Hilfe für Ihr IT-Problem – und das ohne Zusatzkosten für Ihren Verein!

Hier gibt es alle Infos auf einen Blick: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/it-hotline/

Alle Angaben ohne Gewähr. 
Wir bedanken uns beim Landesnetzwerk bürgerschaftliches Engagement Bayern, dass wir Inhalte ihrer Seite übernehmen dürfen. Das ausführliche Lexikon rund ums Ehrenamt finden Sie hier.

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